Deutsche Gesellschaft für Personalwesen e.V.
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Allgemeine Geschäftsbedingungen

Liebe Leserin, lieber Leser,

 
 
       

Die DGP verfolgt vorrangig das Ziel, als unabhängige und neutrale Institution Verwaltung und Wirtschaft in allen Fragen des Personalwesens sachkundig zu beraten, um so zu einer Objektivierung und erhöhten Transparenz von Personalentscheidungen und -maßnahmen beizutragen. Außerdem ist sie bestrebt, die Ergebnisse ihrer Forschung im Bereich der Angewandten Psychologie der Fachwelt zugänglich zu machen (§ 2 der Satzung gibt nähere Erläuterungen).




SATZUNG DER DEUTSCHEN GESELLSCHAFT FÜR PERSONALWESEN e.V.

§ 1 Name und Sitz

Der Verein führt den Namen Deutsche Gesellschaft für Personalwesen e.V.
abgekürzt DGP. Sitz des Vereins ist Hannover.

§ 2 Ziel

Ziel der Gesellschaft ist es, am Aufbau und Ausbau eines sachorientierten,
leistungsfähigen Personalwesens in öffentlichem Dienst und Wirtschaft
mitzuwirken.
Dieses Ziel strebt die Gesellschaft dadurch an, dass sie die Verwaltung und
Wirtschaft in allen Fragen des Personalwesens bzw. Personalmanagements
durch Anwendung der Erkenntnisse eigener wissenschaftlicher Forschung,
sowie der Forschungsergebnisse und praktischen Erfahrungen des In-und
Auslandes auf dem Gebiet der Angewandten Psychologie und verwandter
Disziplinen berät. Die Gesellschaft strebt dabei einen wissenschaftlich und
gesellschaftlich vertretbaren Kompromiss zwischen der Notwendigkeit der
Erhaltung und Förderung der Leistungsfähigkeit von öffentlichem Dienst und
Wirtschaft einerseits und den Interessen und Bedürfnissen der im
öffentlichen Dienst und Wirtschaft arbeitenden Menschen andererseits an.

§ 3 Unabhängigkeit

Der Verein verfolgt weder parteipolitische noch religiöse Ziele; er ist keine
Berufsvertretung und nimmt keine Standesinteressen wahr. Er hat keine
Gewinnabsichten; die für die Dienstleistungen berechneten Honorare dienen
der Deckung der Kosten einschließlich der Kosten für die zur Verwirklichung
des in § 2 genannten Ziels notwendige, anwendungsbezogene Forschung
und Entwicklung.

§ 4 Geschäftsjahr

Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 5 Mitgliedschaft

Mitglieder des Vereins können nur juristische Personen sein.

§ 6 Erwerb der Mitgliedschaft

Die Aufnahme des Mitgliedes ist schriftlich zu beantragen und zu begründen.
Über den Antrag entscheidet der Vorstand.

§ 7 Mitgliedsbeitrag

Mitglieder zahlen einen Beitrag nach freier Vereinbarung, mindestens aber
25,00 Euro jährlich

§ 8 Ende der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft endet durch Kündigung seitens des Mitgliedes oder
durch Ausschluss seitens des Vereins.

(2) Die Mitgliedschaft kann nur mit dreimonatiger Frist zum 31. Dezember
gekündigt werden. Die Kündigung bedarf der Schriftform.

(3) Über Ausschlüsse entscheidet der Vorstand mit einfacher Mehrheit.
Ausgeschlossene Mitglieder können eine Entscheidung der
Mitgliederversammlung über ihren Ausschluss verlangen.

§ 9 Organe des Vereins

Organe der Deutschen Gesellschaft für Personalwesen e.V. sind
Mitgliederversammlung und Vorstand.

§10 Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung wird vom/von der Vorsitzenden des
Vorstandes mindestens einmal im Kalenderjahr einberufen.
Darüber hinaus ist sie einzuberufen, wenn es das Interesse der Gesellschaft
erfordert oder auf Verlangen von 1/10 der Mitglieder. In diesem Fall ist sie
innerhalb von 6 Wochen einzuberufen.

(2) Die Einberufungen bedürfen der Schriftform und müssen die
Tagesordnung enthalten.

(3) Die ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung hat die
Aufgabe:

1. den Geschäftsbericht entgegenzunehmen
2. die Jahresrechnung entgegenzunehmen, über die Verwendung des
Jahresrechnungsergebnisses i.S. des Vereinszwecks zu beschlies-
sen und den Vorstand zu entlasten.
3. den Vorstand zu wählen
4. auf Vorschlag des Vorstandes Ausschüsse zu bilden
5. die Rechnungsprüfung zu regeln
6. den jährlichen Wirtschaftsplan einschl. des Stellenplanes zu
beschließen.
7. die Höhe der Aufwandsentschädigung für den/die Vorstands-
vorsitzende(n) gem. § 11 Abs. 8 festzusetzen
8. Satzungsänderungen zu beschließen
9. die Auflösung des Vereins zu beschließen

(4) Die Ladungsfrist beträgt einen Monat. Anträge zur Geschäftsordnung und
Vorschläge für die Vorstandswahl sind dem Vorstand mindestens zwei
Wochen vor der Mitgliederversammlung schriftlich einzureichen und zu
begründen. Dringlichkeitsanträge zur Tagesordnung bedürfen einer 2/3
Mehrheit.

(5) Eine ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist unabhängig
von der Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig. Jedes Mitglied hat
eine Stimme.

(6) Abgesehen von der Sonderreglung nach § 17 entscheidet die
Mitgliederversammlung mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei
Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt. Beschlüsse können nur zu
Tagesordnungspunkten oder zu Anträgen hierzu gefasst werden.

(7) Der/die Vorsitzende des Vorstandes leitet die Versammlung.

(8) Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen, die
vom/von der Geschäftsführer(in) zu unterzeichnen und vom Vorstand zu
genehmigen ist.

(9) Beschlüsse der Mitgliederversammlung können, mit Ausnahme einer
Satzungsänderung (s.§ 17 ), auch auf schriftlichem Wege herbeigeführt
werden. In diesem Falle müssen den Mitgliedern die zur Abstimmung
gestellten Beschlüsse so rechtzeitig zugesandt werden, dass sie mindestens
10 Tage, längstens jedoch 4 Wochen, zur schriftlichen Abgabe ihrer Stimme
Zeit haben. Schriftlich abgegebene Stimmen sind an den Geschäftsführer zu
richten, der die Stimmen auszählt und das Abstimmungsergebnis durch
Rundschreiben an alle Mitglieder bekannt gibt.

(10) Mitarbeiter der DGP können als Gäste teilnehmen.


§ 11 Vorstand


(1) Der Vorstand besteht aus 7 Mitgliedern, darunter der (die) Leitende
Psychologe(in) und der/die Gesamtbetriebsratsvorsitzende der DGP. Bei
Angelegenheiten, die das Beschäftigungsverhältnis des (der) Leitende(n)
Psychologe(in) oder die Zuständigkeit des (der) Betriebsratsvorsitzenden nach
Gesetz oder dieser Satzung betreffen, ruht die Vorstandsmitgliedschaft.
Mindestens drei der Vorstandsmitglieder werden aus den Reihen der
Mitglieder der DGP entsandt. Ein Vorstandsmitglied soll nach Möglichkeit aus
dem Bereich der Arbeits- und Organisationspsychologie oder Diagnostik
kommen. Darüber hinaus wird angestrebt, ein Vorstandsmitglied aus der
Privatwirtschaft zu gewinnen. Die Mitgliedschaft im Vorstand endet für die von
den Mitgliedern entsandten Vorstandsmitglieder, wenn das Vorstandsmitglied
bei seinem Dienstherrn/ Arbeitgeber ausscheidet oder dessen Mitgliedschaft
bei der DGP endet. Scheidet ein Vorstandsmitglied während der laufenden
Wahlperiode aus, gilt der Vorstand bis zur Neuwahl der Vorstandsmitglieder
durch die nächste Mitgliederversammlung als beschlussfähig.

(2) Die Geschäftsstellenleiter/innen nehmen an den Sitzungen des Vorstandes
mit beratender Stimme teil.

(3) Die Vorstandsmitglieder – mit Ausnahme der/des Leitenden Psychologin(en)
und des /der Gesamtbetriebsratsvorsitzenden - werden von der Mitgliederver-
sammlung für die Dauer von drei Jahren, vom Tag der Wahl an gerechnet,
einzeln gewählt. Bis zur Neuwahl bleibt der bisherige Vorstand im Amt.
Wiederwahl ist zulässig. Mitarbeiter/innen der DGP können nicht Mitglieder des
Vorstandes sein; § 11 Absatz 1,Satz 1 bleibt unberührt.

(4) Der/ die Vorsitzende des Vorstandes und sein/ihre Vertreter/n werden aus
der Mitte des Vorstandes von diesem für die Dauer der Wahlperiode gewählt.

(5) Der Vorstand ist Beschlussorgan der Gesellschaft. Er ist beschlussfähig,
wenn mehr als die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend ist. § 10 Abs. 9
Satz 1 gilt entsprechend. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst;
bei Stimmengleichheit gibt der/die Vorsitzende den Ausschlag.

(6) Den Vorstand im Sinne § 26 BGB bilden der/die 1.Vorsitzende und sein(e)/
ihr(e) Vertreter/in. Jeder von ihnen ist allein vertretungsberechtigt.

(7) Die Tätigkeit der Vorstandsmitglieder ist ehrenamtlich; der/die
Vorstandsvorsitzende erhält durch Beschluss der Mitgliederversammlung eine
Aufwandsentschädigung.

(8)Über die Vorstandssitzungen wird vom/von der Geschäftsführer(in) eine
Niederschrift gefertigt.


§ 12 Aufgaben des Vorstandes

(1) Der Vorstand entscheidet in allen wichtigen Angelegenheiten, soweit nicht
die Mitgliederversammlung zuständig ist, und es sich nicht um ein Geschäft
der laufenden Verwaltung handelt. Er überwacht die Umsetzung seiner
Beschlüsse und die Einhaltung der Zuständigkeitsgrenzen im Rahmen der
Geschäfte der laufenden Verwaltung. Insbesondere beschließt der Vorstand
über:

1. die Feststellung der Jahresrechnung

2. die Bestellung und Entlassung des/der Leitenden Psychologen/in der
DGP und der Geschäftsstellenleiter/innen . In arbeitsrechtlichen
Fragen besteht ein Weisungsrecht des Vorstandes gegenüber der/
des Leitenden Psychologin (en)

3. die Einrichtung und Schließung von DGP-Geschäftsstellen

4. die Gewährung von Bonusregelungen und/oder genereller eventueller
Leistungsprämien, soweit diese nicht bereits tarifrechtlich geregelt
sind

5. die Vorlage der Jahresberichte und den Entwurf des Wirtschaftsplanes
einschließlich Stellenplan

6. Ausgaben von über 20.000 Euro, soweit diese nicht der
Mitgliederversammlung vorbehalten sind

7. die Aufnahme neuer Mitglieder und den Ausschluss von Mitgliedern.

8. über die Vorlagen für die Mitgliederversammlung

§ 13 Stellung des/der Leitenden Psychologen/in

(1) Der/die Leitende Psychologe/in ist Dienstvorgesetzte(r) aller angestellten
Mitarbeiter/innen einschließlich der Geschäftsstellenleiter/innen.

(2) Der/die Leitende Psychologe/in führt die Geschäfte der laufenden
Verwaltung; Art und Umfang werden vom Vorstand bestimmt. Er /Sie
bereitet die Vorstandsbeschlüsse vor und führt sie aus.

§ 14 Auftraggeber-Beirat

(1) Der Vorstand kann einen Beirat als Bindeglied zwischen Auftraggebern und
Vorstand bestellen. Dieser hat beratende Funktion. Seine Mitglieder werden auf
Ersuchen des Vorstandes von Auftraggebern benannt und vom Vorstand
berufen und abberufen. Die Auftraggeber können entsprechende Anregungen
an den Vorstand herantragen.

(2) Der Beirat wählt aus seiner Mitte für die Dauer von drei Jahren eine/einen
Vorsitzende(n), die/der als Gast an den Sitzungen des Vorstandes auf
Einladung des/der Vorstandsvorsitzenden teilnehmen kann. Wiederwahl ist
zulässig.

(3) Aufgaben und Verfahren regelt eine Geschäftsordnung, die der Beirat sich
gibt und die der Genehmigung des Vorstandes bedarf.


(4) Mitglieder des Vorstandes können nicht Mitglieder des Beirates sein.


§ 15 Finanzen

(1) Die DGP finanziert sich über
a) Honorare für Dienstleistungen
b) Mitgliedsbeiträge
c) sonstige Einnahmen.

(2) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet
werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

(3) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd
sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

(4) Die Vergütung der festangestellten Mitarbeiter richtet sich grundsätzlich
nach den Bestimmungen des TVöD/ VKA.

(5) Das Rechnungswesen der Gesellschaft wird durch zwei Prüfer eines
kommunalen Rechnungsprüfungsamtes geprüft. Den Prüfern ist zum Zwecke
ihrer Prüfung jederzeit Einblick in die Wirtschaftsunterlagen einschließlich
Einnahmen und Ausgaben zu gewähren.

§ 16 Geschäftsführung

(1) Der Vorstand bestellt eine(n) Geschäftsführer(in). Diese(r) kann haupt- oder
nebenberuflich tätig sein.

(2) Die Aufgaben des/der Geschäftsführers(in) legt der Vorstand in einer
Geschäftsanweisung fest.

(3) Der/die Geschäftsführer(in) hat Anspruch auf eine Vergütung, deren Höhe
der Vorstand festsetzt.

 

§ 17 Satzungsänderung

Eine Satzungsänderung kann nur von einer Mitgliederversammlung mit 3/4 –
Mehrheit gemäß § 33 BGB beschlossen werden. Die Satzungsänderung darf
nicht als Dringlichkeitsantrag eingebracht werden.

 

§ 18 Auflösung

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins entscheidet die
Mitgliederversammlung über die Verwaltung bzw. Verwendung des Vermögens

§ 19 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt mit der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft. Sie tritt an
die Stelle der bisherigen Satzungen vom 01.04.1949, 04.01.1974 21.09.1982
und vom 23. September 1999.

Hannover, den 4.März 2011

Hagen

Vorstandsvorsitzender

Voigt
Ltd. Psychologin