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Satzung

Liebe Leserin, lieber Leser,

Die dgp verfolgt vorrangig das Ziel, als unabhängige und neutrale Institution Verwaltung und Wirtschaft in allen Fragen des Personalwesens sachkundig zu beraten, um so zu einer Objektivierung und erhöhten Transparenz von Personalentscheidungen und -maßnahmen beizutragen. Außerdem ist sie bestrebt, die Ergebnisse ihrer Forschung im Bereich der Angewandten Psychologie der Fachwelt zugänglich zu machen (§ 2 der Satzung gibt nähere Erläuterungen).

SATZUNG DER DEUTSCHEN GESELLSCHAFT FÜR PERSONALWESEN e.V.

§ 1 Name und Sitz

Der Verein führt den Namen Deutsche Gesellschaft für Personalwesen e.V. abgekürzt dgp. Sitz des Vereins ist Hannover.

§ 2 Ziel

Ziel der Gesellschaft ist es, am Aufbau und Ausbau eines sachorientierten, leistungsfähigen Personalwesens in öffentlichem Dienst und Wirtschaft mitzuwirken. Dieses Ziel strebt die Gesellschaft dadurch an, dass sie die Verwaltung und Wirtschaft in allen Fragen des Personalwesens bzw. Personalmanagements durch Anwendung der Erkenntnisse eigener wissenschaftlicher Forschung sowie der Forschungsergebnisse und praktischen Erfahrungen des In- und Auslandes auf dem Gebiet der Angewandten Psychologie und verwandter Disziplinen berät. Die Gesellschaft strebt dabei einen wissenschaftlich und gesellschaftlich vertretbaren Kompromiss zwischen der Notwendigkeit der Erhaltung und Förderung der Leistungsfähigkeit von öffentlichem Dienst und Wirtschaft einerseits und den Interessen und Bedürfnissen der im öffentlichen Dienst und Wirtschaft arbeitenden Menschen andererseits an.

§ 3 Unabhängigkeit

Der Verein verfolgt weder parteipolitische noch religiöse Ziele; er ist keine Berufsvertretung und nimmt keine Standesinteressen wahr. Er hat keine Gewinnabsichten; die für die Dienstleistungen berechneten Honorare dienen der Deckung der Kosten einschließlich der Kosten für die zur Verwirklichung des in § 2 genannten Ziels notwendige, anwendungsbezogene Forschung und Entwicklung.

§ 4 Geschäftsjahr

Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 4a Mehrheitserfordernisse

Sofern weder das Gesetz eine abweichende Mehrheit zwingend verlangt noch diese Satzung eine abweichende Mehrheit vorsieht, entscheiden die Organe des Vereins stets mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen (relative Mehrheit). Dies gilt auch für die Auflösung des Vereins. Stimmenthaltungen sind bei der Ermittlung des Abstimmungsergebnisses nicht zu berücksichtigen, sie gelten als nicht abgegeben.

§ 5 Mitgliedschaft

Mitglieder des Vereins können nur juristische Personen sein. Von der Mitgliedschaft
ausgeschlossen sind juristische Personen, die mittelbar oder unmittelbar in einem
Wettbewerbsverhältnis zum Verein stehen. Besteht Uneinigkeit über die Frage, ob ein
Wettbewerbsverhältnis vorliegt, so entscheidet die Mitgliederversammlung über diese Frage endgültig mit Mehrheit der abgegebenen Stimmen (relative Mehrheit).

§ 6 Erwerb der Mitgliedschaft

Die Aufnahme des Mitgliedes ist schriftlich zu beantragen und zu begründen
entscheidet der Vorstand mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen.

§ 7 Mitgliedsbeitrag

Mitglieder zahlen einen Beitrag in Höhe von 25,00 Euro jährlich.

§ 8 Ende der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft endet durch Kündigung seitens des Mitgliedes oder durch Ausschluss seitens des Vereins.

(2) Die Mitgliedschaft kann nur mit dreimonatiger Frist zum 31. Dezember gekündigt werden. Die Kündigung bedarf der Schriftform.

(3) Über Ausschlüsse entscheidet der Vorstand mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Ausgeschlossene Mitglieder können eine Entscheidung der Mitgliederversammlung über ihren Ausschluss verlangen.

§ 9 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.

§ 10 Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung wird vom/von der Vorsitzenden des Vorstandes mindestens einmal im Kalenderjahr einberufen. Darüber hinaus ist sie einzuberufen, wenn es das Interesse der Gesellschaft erfordert oder auf Verlangen von 1/10 der Mitglieder. In diesem Fall ist sie innerhalb von 6 Wochen einzuberufen.

(2) Die Einberufungen bedürfen der Textform, erfolgen per einfachem Brief oder per E-Mail
und müssen die Tagesordnung enthalten.

(3) Die ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung hat die Aufgabe:

  1. den Geschäftsbericht entgegenzunehmen,
  2. die Jahresrechnung entgegenzunehmen,
  3. über die Verwendung des Jahresrechnungsergebnisses i. S. des Vereinszwecks zu
    beschließen,
  4. den Vorstand zu entlasten,
  5. den Vorstand zu wählen,
  6. auf Vorschlag des Vorstandes Ausschüsse zu bilden,
  7. die Rechnungsprüfung zu regeln,
  8. den jährlichen Wirtschaftsplan einschl. des Stellenplanes zu beschließen,
  9. die Höhe der Aufwandsentschädigung für den/die Vorstandsvorsitzende(n) sowie die/den Stellvertreter(in) gem. § 11 Abs. 6 festzusetzen,
  10. Satzungsänderungen zu beschließen und
  11. die Auflösung des Vereins zu beschließen und
  12. Beschlüsse gemäß § 10 Abs. 2 S. 4 zu fassen.

(4) Die Ladungsfrist beträgt einen Monat. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Aufgabe der Einladung bei der Post unter der letzten dem Verein bekannten Mitgliedsadresse oder die Versendung per E-Mail an die dem Verein zuletzt mitgeteilte E-Mailadresse des Mitgliedes. Anträge zur Tagesordnung und Vorschläge für die Vorstandswahl sind dem Vorstand mindestens zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung schriftlich einzureichen und zu begründen, es sei denn es handelt sich um Dringlichkeitsanträge. Dringlichkeitsanträge sind den Mitgliedern schnellstmöglich zur Kenntnis zu bringen, spätestens jedoch drei Werktage vor der Mitgliederversammlung. Dringlichkeitsanträge bedürfen zur Aufnahme auf die Tagesordnung einer 2/3 Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Sofern ein Dringlichkeitsantrag auf die Tagesordnung aufgenommen wurde, beschließt die Mitgliederversammlung mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen über den Antrag, sofern nicht diese Satzung oder das Gesetz eine andere Mehrheit vorsehen.

(5) Eine ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig. Jedes Mitglied hat eine Stimme.

(6) Abgesehen von der Sonderreglung nach § 15 entscheidet die Mitgliederversammlung mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt. Beschlüsse können nur zu Tagesordnungspunkten oder zu Anträgen hierzu gefasst werden.

(7) Mitgliederversammlungen können als Präsenzversammlungen oder in anderer Form ohne Anwesenheit der Mitglieder an einem Versammlungsort, insbesondere in Form einer
Videokonferenz mit Audioübertragung („virtuelle Mitgliederversammlung“) oder als
Kombination einer Präsenz- und virtuellen Mitgliederversammlung („Hybridform“) abgehalten werden. Der/die Vorsitzende des Vorstandes leitet die Versammlung. Er/sie bestimmt den/die Protokollführer.

(8) Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen, die vom/von der
Protokollführer(in) zu unterzeichnen und vom Vorstand und der nächsten Mitglieder-
versammlung zu genehmigen ist.

(9) Beschlüsse der Mitgliederversammlung können, mit Ausnahme einer Satzungsänderung (s. § 15), auch auf schriftlichem Wege herbeigeführt werden. In diesem Falle müssen den Mitgliedern die zur Abstimmung gestellten Beschlüsse so rechtzeitig zugesandt werden, dass sie mindestens 10 Tage, längstens jedoch 4 Wochen, zur schriftlichen Abgabe ihrer Stimme Zeit haben. Schriftlich abgegebene Stimmen sind an den/die Vorstandsvorsitzende(n) zu richten, der/die die Stimmen auszählt und das Abstimmungsergebnis durch einfachen Brief oder E-Mail an alle Mitglieder bekannt gibt.

(10) Mitarbeiter der dgp können bei Präsenzversammlungen als Gäste teilnehmen.

§ 11 Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus mindestens drei und höchstens fünf Mitgliedern. Der/die
Vorstandsvorsitzende und der/die Stellvertreter(in) sind jeweils alleinvertretungsberechtigt. Die weiteren Mitglieder des erweiterten Vorstands sind nicht vertretungsberechtigt.

(2) Die Vorstandsmitglieder, auch die des erweiterten Vorstandes, werden von der
Mitgliederversammlung für die Dauer von drei Jahren, vom Tag der Wahl an gerechnet, einzeln gewählt. Bis zur Neuwahl bleibt der bisherige Vorstand im Amt. Wiederwahl ist zulässig. Mitarbeiter/innen der dgp können nicht Mitglieder des Vorstandes sein. Als Vorstand darf nicht gewählt werden, wer mittelbar oder unmittelbar selbst oder über seinen Arbeitgeber im Wettbewerb zur Gesellschaft steht bzw. stehen könnte. Besteht Uneinigkeit über die Frage, ob eine Wettbewerbsverhältnis vorliegt oder nicht, so entscheidet die Mitgliederversammlung über diese Frage endgültig mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Scheidet ein Vorstandsmitglied während der laufenden Wahlperiode aus, gilt der Vorstand bis zur Neuwahl der Vorstandsmitglieder durch die nächste Mitgliederversammlung als beschlussfähig.

(3) Der Vorstand kann zu seinen Vorstandssitzungen oder einzelnen Tagesordnungspunkten die Gesamtleitung, den/die Betriebsratsvorsitzende(n) sowie die Geschäftsstellenleiter/innen hinzuziehen. Die hinzugezogenen Personen haben Rederecht und Antragsrecht, aber kein Stimmrecht in der Vorstandssitzung. Mitarbeiter der dgp können an Vorstandssitzungen auf Einladung des Vorstandes teilnehmen. Der/die Protokollführer(in) aus Reihen der dgp nimmt regelmäßig teil.

(4) Der/die Vorsitzende des Vorstandes und sein/ihre Vertreter/in werden aus der Mitte des Vorstandes von diesem für die Dauer der Wahlperiode gewählt.

(5) Der Vorstand ist Beschlussorgan der Gesellschaft. Er ist beschlussfähig, wenn mehr als
die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend ist. § 10 Abs. 9 Satz 1 gilt entsprechend.
Beschlüsse werden mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst; bei Stimmengleichheit gibt der/die Vorsitzende den Ausschlag.

(6) Die Tätigkeit der Vorstandsmitglieder ist ehrenamtlich; der/die Vorstandsvorsitzende sowie der/die Vertreter(in) erhält durch Beschluss der Mitgliederversammlung eine Aufwandsentschädigung.

(7) Über die Vorstandssitzungen wird vom/von der Protokollführer(in) eine Niederschrift
gefertigt.

(8) Über den Inhalt und Gegenstand von Vorstandssitzungen ist durch die Vorstandsmitglieder gegenüber Dritten Vertraulichkeit zu wahren. Entsprechendes gilt aus und im Zusammenhang mit Informationen und Kenntnissen, die den Vorstandsmitgliedern in ihrer Funktion als Vorstände bekannt werden und dem Datenschutz unterliegen bzw. unterliegen könnten. Der Vorstand ist berechtigt, durch Mehrheitsbeschluss festzulegen, welche Beratungsgegenstände und Beratungsergebnisse nicht der Vertraulichkeit unterliegen.

§ 12 Aufgaben des Vorstandes

Der Vorstand entscheidet in allen wichtigen Angelegenheiten, soweit nicht die Mitglieder-
versammlung zuständig ist, und es sich nicht um ein Geschäft der laufenden Verwaltung
handelt. Er überwacht die Umsetzung seiner Beschlüsse und die Einhaltung der
Zuständigkeitsgrenzen im Rahmen der Geschäfte der laufenden Verwaltung. Insbesondere
beschließt der Vorstand über:
1. die Feststellung der Jahresrechnung,
2. die Bestellung und Entlassung der Gesamtleitung der dgp und der Geschäftsstellen-
leiter/innen. In arbeitsrechtlichen Fragen besteht ein Weisungsrecht des Vorstandes
gegenüber der Gesamtleitung,
3. die Einrichtung und Schließung von dgp-Geschäftsstellen,
4. die Gewährung von Bonusregelungen und/oder genereller eventueller Leistungsprämien,
5. die Vorlage der Jahresberichte und den Entwurf des Wirtschaftsplanes einschließlich
Stellenplan,
6. Ausgaben von über 20.000 Euro, soweit diese nicht der Mitgliederversammlung vorbehalten sind,
7. die Aufnahme neuer Mitglieder und den Ausschluss von Mitgliedern und
8. über die Tagesordnung und Beschlussvorlagen für die Mitgliederversammlung.

§ 13 Stellung der Gesamtleitung

(1) Die Gesamtleitung ist Dienstvorgesetzte(r) aller angestellten Mitarbeiter/innen
einschließlich der Geschäftsstellenleiter/innen.

(2) Die Gesamtleitung führt die Geschäfte der laufenden Verwaltung; Art und Umfang werden vom Vorstand bestimmt. Er /Sie bereitet die Vorstandsbeschlüsse vor und führt sie aus.


§ 14 Finanzen

(1) Die dgp finanziert sich über:
a) Honorare für Dienstleistungen,
b) Mitgliedsbeiträge,
c) sonstige Einnahmen.

(2) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die
Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

(3) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

(4) Die Vergütung der festangestellten Mitarbeiter richtet sich grundsätzlich nach den
Bestimmungen des TVöD / VKA.

(5) Das Rechnungswesen der Gesellschaft wird grundsätzlich durch zwei Prüfer eines kommunalen Rechnungsprüfungsamtes geprüft. Den Prüfern ist zum Zwecke ihrer Prüfung jederzeit Einblick in die Wirtschaftsunterlagen einschließlich Einnahmen und Ausgaben zu gewähren.

§ 15 Satzungsänderung

Eine Satzungsänderung kann nur von einer Mitgliederversammlung mit 3/4–Mehrheit der
abgegebenen Stimmen gemäß § 33 BGB beschlossen werden. Die Satzungsänderung darf
nicht als Dringlichkeitsantrag eingebracht werden.

§ 16 Auflösung

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins entscheidet die Mitgliederversammlung mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen über die Verwaltung bzw. Verwendung des nach
Begleichung sämtlicher Verbindlichkeiten verbleibenden Vermögens des Vereins.

§ 17 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt mit der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft. Sie tritt an die Stelle der bisherigen Satzungen vom 01.04.1949, 04.01.1974, 21.09.1982, 23.09.1999 und 04.03.2011.

Hannover, den 5. September 2024

Dr. Winfried Lappé
Vorstandsvorsitzender dgp